- Swiss Marcos Club -

STATUTEN

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§1 Unter dem Namen „ Swiss Marcos Club „ besteht ein Verein im Sinne des ZGB § 60 ff (juristische Person). Er ist nicht im Handelsregister eingetragen.

§2 Der Verein hat den Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten.

§3 Der Verein bezweckt das gemütliche Beisammensein und den Erfahrungsaustausch unter Marcos Freunden national und international zu fördern und zu unterstützen. Die Tätigkeit des Clubs ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele.

§4 Der Verein sucht sein Ziel u. a. zu erreichen durch:

– Veröffentlichung geeigneter Publikationen. Publikationsorgan ist die Vereinshomepage «www.swissmarcosclub.ch»

– Herstellung von Verbindungen zu in- und ausländischen Vereinigungen mit ähnlichen Zielen.

– Teilnahme an und Durchführung von Treffen und Ausstellungen.

– Unterstützung der Marcos Eigentümer für Beschaffung von Ersatzteilen,  Informationen usw.

§5 Der Verein besteht aus Ordentlichen-, Ehren- A2) und Passivmitgliedern. Alle Aufnahmegesuche als Mitglied müssen schriftlich an den Vorstand erfolgen. Der Bewerber erhält die Möglichkeit, an einem Clubanlass teilzunehmen und sich vorzustellen.

§6 Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Ausschluss eines Mitglieds abschließend. Die Aufnahme wird im vereinseigenen Publikationsorgan zusammen mit den Fahrzeugdaten veröffentlicht.

§7 Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.

§8 Ordentliche Mitglieder des «Swiss Marcos Club» sind entweder Besitzer eines Marcos, oder Personen mit artverwandten Fahrzeugen, die aktiv am Clubleben teilnehmen und die Ziele des Clubs unterstützen.

§9 Zum Ehrenmitglied kann von der Generalversammlung ernannt werden, wer sich dem Club gegenüber in besonderer Art und Weise über mehrere Jahre hinweg verdient gemacht hat oder mindestens zehn Jahre im Vorstand diente. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§10 Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, zur Passivmitgliedschaft zu wechseln A2). Passivmitgliedschaft muss schriftlich dem Vorstand beantragt werden.

§11 Passivmitglieder sind berechtigt, an allen Höcks oder als Gast eines ordentlichen Mitglieds an Veranstaltungen teilzunehmen. Sie sind nicht stimmberechtigt.

§12 Es besteht kein Anrecht auf das Clubvermögen bei Beendigung der Mitgliedschaft.

§13 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, oder Ausschluss. Durch Verkauf des Fahrzeugs erlischt die Ordentliche Mitgliedschaft (Aktivmitgliedschaft).A2)

§14 Der Austritt kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich zu Handen des Vorstands auf das Ende eines Vereinsjahres erfolgen. Erfolgt der Austritt während des Jahres, so ist der Beitrag für das ganze, noch laufende Clubjahr zu entrichten.

§14a A2) Kommt ein Mitglied der Beitragszahlung nicht nach, kann es per Ende des ablaufenden Vereinsjahrs ausgeschlossen werden.

§ 15   Die Mitglieder (Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder) besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

§ 16   Zu den Pflichten der Mitglieder gehört es, ganz allgemein den Interessen und Zielen des Swiss Marcos Clubs nach bestem Vermögen zu dienen, die Statuten und Beschlüsse diszipliniert zu beachten und die von der Generalversammlung festgelegten Beitragsleistungen pünktlich und vollständig zu erbringen.

§17 Die Organisation des Vereins sind:

  1. die Vereinsversammlung ( Generalversammlung)
  2. der Vorstand

Bei Bedarf kann der Vorstand weitere Organe bestellen.

§18 Die Vereinsversammlung findet ordentlicherweise jährlich im Frühjahr statt, ein späterer Zeitpunkt ist möglich A2); weitere Versammlungen können bei Bedarf jederzeit vom Vorstand einberufen werden.

§19 Die Einberufung erfolgt durch Publikation in den Vereinsmitteillungen Homepage: www.swissmarcosclub.ch und persönliche E-Mail Einladung an die Mitglieder. Bekanntgabe der Traktanden mindestens 20 Tage im voraus.

§20 Anträge von Mitglieder zuhanden der ordentlichen Vereinsversammlung sind beim Vorstand mindestens 10 Tage A1) vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

§21 Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, darf nicht Beschluss gefasst werden.

§22 Jedes Mitglied kann sich an der Vereinsversammlung durch ein anderes Vereinsmitglied mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.

§23 Jedes Ordentliche und Ehrenmitglied A2) hat in der Generalversammlung eine Stimme.

§24 Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident Stichentscheid.

§24a A2) Der Vorstand kann festlegen, dass eine Versammlung auf schriftlichem Weg durchgeführt wird (brieflich oder online). Bei bereits versendeten Traktanden, hat der Vorstand diesen Entscheid 4 Tage im voraus anzukündigen.

Die schriftliche Stimmabgabe gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Stimme spätestens am letzten Tag des für die Beschlussfassung festgesetzten Termins abgegeben wird. Der Nachweis der rechtzeitigen Stimmabgabe obliegt dem Vereinsmitglied (durch Poststempel oder entsprechenden elektronischen Zustellnachweis).

§25 Der Vorstand besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern. Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Funktionen ausüben.

– Präsident
– Vizepräsident
– Kassier
– Aktuar
Sekretär
– Vorstandsbeisitzer

§26 Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre; eine Wiederwahl ist möglich.

§27 Die Vorstandmitglieder führen Unterschrift zu zweien.
Präsiden und Kassier      oder
Vizepräsident und Sekretär

Stellvertreter:
Präsident = Vizepräsident
Kassier = Sekretär

§28 Die erforderlichen Mittel zur Erreichung der Clubziele werden gemäss nachstehender Liste aufgebracht.

  1. Mitgliederbeiträge
  2. Passivmitgliederbeiträge
  3. Gönnerbeiträge und freiwillige Leistungen
  4. Einnahmen aus Veranstaltungen
  5. Zinsen und andere Einnahmen

§29 Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Generalversammlung festgelegt. Sie betragen jedoch höchstens A2):

a) für ordentliche Mitglieder

CHF 200.-

b) für Passivmitglieder

CHF 100.-

c) für Ehrenmitglieder

beitragsfrei

d) für Vorstandsmitglied während der Amtszeit

CHF 100.-

§30 Unkostenbeiträge zur Finanzierung von Treffen und Ausflüge werden separat in Rechnung gestellt und in der Ausschreibung erwähnt. Allfällig resultierender Überschuss fällt in das Vereinsvermögen und wird zur Deckung der Vereinskosten verwendet.

§31 Die Mitgliederbeiträge sind für alle Clubmitglieder und Kandidaten verbindlich und können bei Bedarf an Veranstaltungen eingezogen werden.

§32 Der Vorstand kann ohne Zustimmung der Vereinsversammlung über einen jährlichen Betrag bis maximal CHF 500,- für Vorstandsversammlungen und unvorhergesehene Ausgaben verfügen.

§33 Für die Verbindlichkeiten des Vereins ist jede persönliche oder solidarische Haftung der Mitglieder ausgeschlossen. Es haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

§34 Das Geschäftsjahr dauert jeweils vom 01. Januar bis 31. Dezember. A2)

§35 Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer 3/4 Mehrheit der eingeschriebenen Mitglieder. Bei der Auflösung werden das Inventar und das Vermögen nach Abzug der Liquidationskosten unter den Clubmitgliedern aufgeteilt.

§36 Der «Swiss Marcos Club» und dessen Funktionäre können nicht verantwortlich gemacht werden für Änderungen, welche Clubmitglieder an ihren Fahrzeugen vornehmen, oder wie sie sich im Straßenverkehr verhalten. Für sein unstatthaftes, verkehrswidriges Verhalten ist jedes Mitglied selbst verantwortlich. Insbesondere bei Eintreten eines Unfalls übernimmt der Verein keine Haftung.

§37 Beiträge von Clubmitgliedern in Foren sowie in Zeitschriften müssen nicht die offizielle Meinung des Vorstandes sowie anderer Mitglieder widerspiegeln.

§38 Die Revision dieser Statuten kann durch die Generalversammlung A2) jederzeit beschlossen werden. Dazu bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

§39 Jedes Mitglied soll im Besitze dieser Statuten sein. Unkenntnis der Statuten gilt nicht als Entschuldigung.

§40 Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die konstituierende Versammlung in Kraft.

Amriswil, den 05.05.2012

Für den Swiss Marcos Club die Gründungsmitglieder:

– Reinhard Rieser           Domain / Webhosting
– André Blatty                Statuten
– Peter Iten                     Adressen Mitglieder
– Adrian Müller             Protokoll
– Hermann Knecht          Beisitz

Genehmigt in der Gründungsversammlung:

Ort, Datum
Amriswil, den 05.05.2012

A       Aenderungen & Ergänzungen

Art. 6.1 Vereinsversammlung, §6.1: Antrag von 5 auf 10 Tage.
Mit Beschluss der Gründungsversammlung v. 5.5.12 angenommen.
Mit Publikation auf Homepage und per e-mail

Art. 3.1 Aufnahme neuer Mitglieder, §5 Arten der Mitgliedschaft

Art. 3.2 Ordentliche Mitglieder (Aktivmitglieder)

Art. 3.4 Passivmitglieder, §10 Wechsel zu Passivmitgliedschaft

Art. 4 Beendigung der Mitgliedschaft §13 erlöschen der Aktivmitgliedschaft bei Fahrzeugverkauf

Art. 4.2 Ausschluss bei Nichterfüllung der Beitragspflicht, §14a  Ausschlussfrist

Art. 6.1 Vereinversammlung, §18 Zeitpunkt GV, §23 Stimmrecht

Art. 6.1 Vereinversammlung, §24a schriftliche Versammlung und schriftliche Stimmabgabe

Art. 7.1 Mitgliederbeiträge, §29 Höchstbeiträge §29a)b)c)d)

Art. 7.2 Verbindlichkeiten, §34 Geschäftsjahr

Art. 8 Schlussbestimmungen, §38 Statutenrevision durch GV